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Günstige Kurzzeitkennzeichenversicherung jetzt kaufen
Versicherungsdauer 1 bis 5 Tage, gültig für alle Fahrzeugarten
  • mit oder ohne grüne Karte (internationale Verischerungskarte)
  • inkl. eVB (elektronische Versicherungsbestätigungsnummer)
  • Sofortausdruck / eVB-Nummer per Download !
   

Artikelbeschreibung

Günstige Kurzkennzeichenversicherungen im Onlineshop bestellen
Bisher wurde das Kurzzeitkennzeichen auch rote Nummer genannt. Gültig für Überführungs-, Probe- und Prüfungsfahrten von Kraftfahrzeugen innerhalb Deutschland und andere Länder (siehe Geltungsbereich).


Info Kurzzeitkennzeichenschilder
Überführungskennzeichenschilder, Probefahrtkennzeichenschilder, Rote Kennzeichenschilder, Prüfungsfahrtkennzeichenschilder

Sie erhalten Kurzzeitkennzeichen (auch Überführungskennzeichen, früher Rote Nummern, Probefahrtkennzeichen) für die Überführung oder Probe- und Prüfungsfahrten (TÜV / Dekra) für alle Fahrzeugarten (Pkw, Pkw-Kombi, Lieferwagen, Lkw, Anhänger, Auflieger, Wohnwagen, Omnibus, Sattelzug, Tieflader, Abschleppfahrzeuge, Krankenwagen, Wohnmobile, Motorräder, Traktoren u.s.w.).

(Weitere Hinweise siehe Menüpunkt "Zulassungsunterlagen")

Bei der Nutzung von Kurzzeitkennzeichen ist nach § 16 FZV ist zu beachten:

  1. Das Fahrzeug darf nicht zum Verkehr zugelassen sein.
  2. Kurzzeitkennzeichen dürfen nur für Prüfungsfahrten (zB. bei TÜV, DEKRA), Probefahrten (z.B. beim Verkauf oder Kauf des Fahrzeugs) und Überführungsfahrten verwendet werden.
  3. Das Fahrzeug muss verkehrssicher sein. Für die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs ist grundsätzlich der Fahrzeughalter verantwortlich. Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen dürfen auf öffentlichen Straßen nur bis zu dem auf dem Kennzeichenschild angegebenen Ablaufdatum in Betrieb gesetzt werden; die Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens ist bis zu dem Ablaufdatum (mindestens 1 Tag, höchstens bis fünf Tage ab Zuteilung) beschränkt.
  4. Die Gültigkeitsdauer ist auf dem roten Fahrzeugschein vermerkt. Der Fahrzeugschein ist, wenn nicht vom Straßenverkehrsamt geschehen, vor Antritt der Fahrt in deutlicher Schrift auszufüllen und mit Datum und Unterschrift zu versehen. Der Fahrzeugschein ist bei allen Fahrten mitzuführen.
  5. Die Kurzzeitkennzeichen müssen am Fahrzeug angebracht sein. Etwa vorhandene andere Kennzeichen sind abzudecken.
  6. Die zugeteilten Kurzzeitkennzeichen und der ausgegebene Kfz-Schein müssen nicht zurückgegeben werden.
  7. Versichert ist nur die gesetzliche Haftpflichtversicherung zu den jeweils gültigen Mindestversicherungssummen des betreffenden Landes. Eine Kaskoversicherung ist ausgeschlossen. Grundlage des Versicherungsschutzes bilden die AKB der jeweiligen Versicherungsgesellschaft. Ab 01.01.2009 benötigen Sie anstatt der bisherigen Versicherungsdoppelkarte / Deckungskarte nur noch mehr eine sog.
    eVB-Nummer.
  8. Beachten Sie bitte auch die Bereiche Zulassungsunterlagen und Geltungsbereich

Bei einer späteren regulären Zulassung des Fahrzeuges benötigen Sie eine weitere Versicherungsbestätigung gem. § 23 FZV.

Die Zulassung mit Kurzkennzeichen ist steuerfrei. Die Gebühren bei den Kfz-Zulassungsstelle betragen zur Zeit 10,50 €. Die Kosten für die Kennzeichenschilder trägt der Antragsteller.


eVB Informationen Kurzzeitkennzeichen-
, Überführungskennzeichen-, rote Nummer-, Probefahrtkennzeichen-

Seit Anfang 2009 haben alle Kfz-Zulassungsstellen auf das neue eVB-Verfahren (elektronische Versicherungsbestätigungsnummer) umgestellt.

Die bisherige „Versicherungsdoppelkarte“ wurde durch die eVB-Nummer ersetzt. Dies bedeutet, dass die Versicherungsnehmerdaten (Name, Vorname und Anschrift) an den GdV (Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft) gemeldet werden müssen und dient als Nachweis der abgeschlossenen Kurzkennzeichen Versicherung.

Dieser teilt dann eine eVB-Nummer zu und schaltet diese dann bundesweit bei allen Zulassungsstellen die Kurzzeitversicherung frei.


Haftpflichtversicherung für Kurzzeitkennzeichenversicherung
Überführungskennzeichenversicherung, Rote Nummer Versicherung, Probefahrtkennzeichenversicherung

Der Versicherungsschutz ist gültig für Überführungs-, Probe- und Prüfungsfahrten (TÜV / DEKRA) von Kraftfahrzeugen innerhalb Deutschlands und mit einer IVK (internationale Versicherungskarte) auch in weiteren Ländern (siehe Geltungsbereich -grüne Karte-).

Eine Kurzzeitkennzeichenversicherung ist gesetzliche Pflicht. Ab 01.01.2009 muss eine sogenannte eVB-Nummer bei der Zulassungsstelle vorgelegt werden. Die bisherige Versicherungsdoppelkarte / Deckungskarte hat keine Gültigkeit mehr.

Versichert ist nur die gesetzliche Haftpflichtversicherung bei der Kurzzeitversicherung, eine Kaskoversicherung ist ausgeschlossen.

Die Kurzzeitversicherung ist für alle Fahrzeugarten (Pkw, Pkw-Kombi, Lieferwagen, Lkw, Anhänger, Auflieger, Wohnwagen, Omnibus, Sattelzug, Tieflader, Abschleppfahrzeuge, Krankenwagen, Wohnmobile, Motorräder, Traktoren u.s.w.) gültig. Die Versicherungsdauer beträgt mindestens 1 Tag bis 5 Tage.

Die Allg. Bedingungen für die Kurzkennzeichen Haftpflichtversicherung
(Versicherungsbedingungen), der Geschäftsbesorgungsvertrag / Maklervollmacht, der Beratungsverzicht / Beratungsprotokoll, die Allg. Geschäftsbedingungen (AKB) sowie die Datenschutz- und Widerrufserklärung sind gesetzlich vorgeschriebener Bestandteile der Versicherungsvermittlung und sind durch ankreuzen des Kunden vorzunehmen und somit an zu erkennen.


Geltungsbereich für Kurzzeitkennzeichen Versicherungen
Überführungskennzeichen Versicherung, Rote Nummer Versicherung, Probefahrtkennzeichen Versicherung


Kurzzeitkennzeichenschilder (Überführungskennzeichen, früher rote Nummern, Probefahrtkennzeichen) erhalten Sie für die Überführung oder Probe- und Prüfungsfahrten (TÜV / Dekra) für alle Fahrzeugarten (Pkw, Pkw-Kombi, Lieferwagen, Lkw, Anhänger, Auflieger, Wohnwagen, Omnibus, Sattelzug, Tieflader, Abschleppfahrzeuge, Krankenwagen, Wohnmobile, Motorräder, Traktoren u.s.w.).
Die Gültigkeit ist zwischen 1 Tag und maximal 5 Tagen für die Überführung von Kraftfahrzeugen in nachstehenden Ländern, jedoch nur zusammen mit einer grünen Internationalen Versicherungskarte ( IVK ) für die Kurzzeitversicherung. Der Geltungsbereich für die Kurzkennzeichenversicherung ist gültig:
Albanien Großbritannien / England F.Y.R.O.M. / Mazedonien Serbien
Andorra Irland Moldawien Slowakische Republik / Slowakei
Belgien Island Niederlande / Holland Slowenien
Bosnien-Herzegowina Israel Norwegen Spanien
Bulgarien Italien Österreich Tschechische Republik / Tschechien
Dänemark Kroatien Polen Tunesien
Deutschland Lettland Portugal Türkei
Estland Litauen Rumänien Ukraine
Finnland Luxemburg Russland Ungarn
Frankreich Malta Schweden Weißrussland
Griechenland Marokko Schweiz Zypern

Wir weisen ausdrücklich daraufhin, dass es noch immer zu erheblichen Problemen bei der Nutzung von Kurzzeitkennzeichen im Ausland kommt. So werden Fahrzeuge beschlagnahmt, drastische Strafen von der Polizei ausgesprochen, da die Neuregelung für die Nutzung der Kurzzeitkennzeichen im Ausland nicht überall anerkannt ist.

Der Versicherungsschutz für die Kurzzeitkennzeichenversicherung ist auf die in der grünen Internationalen Versicherungskarte (IVK) genannten Ländern mit den jeweils gültigen Mindestversicherungssummen des betreffendes beschränkt.

Die Verwendung dieser Kennzeichenschilder im Ausland erfolgt auf eigene Gefahr des Halters bzw. Fahrers. Wenn Ihr Fahrzeug endgültig ins Ausland gebracht wird, empfehlen wir ein Ausfuhrkennzeichen (Zollkennzeichen).

Reisen Sie mit dem Kfz in eines der nachfolgenden Länder ein, benötigen Sie zwingend ein Ausfuhrkennzeichen und müssen eine separate Versicherung nach den jeweils gültigen Versicherungsbestimmungen des Landes kaufen. In der Regel erhalten sie diese an der Grenze des betreffenden Landes.

Ägypten Gibraltar Malawi Südkorea
Äthiopien Grönland Malaysia Salomonen
Afghanistan Grenada Malediven Sambia
Algerien Guadeloupe Mali Samoa
Angola Guam Marshallinseln San Marino
Anguilla Guatemala Martinique São Tomé und Príncipe
Äquatorialguinea Guinea Mauretanien Saudi Arabien
Argentinien Guinea Bissau Mauritius Senegal
Armenien Guyana Mayotte Seychellen
Aruba Haiti Mexiko Sierra Leone
Aserbaidschan Honduras Mikronesien Simbabwe
Australien Hong Kong Monaco Singapur
Bahamas Indien Mongolei Somalia
Bahrain Indonesien Montenegro Sri Lanka
Bangladesch Irak Montserrat St. Helena
Barbados Iran Mosambik Sudan
Belize Jamaika Myanmar Suriname
Benin Japan Namibia Swasiland
Bhutan Jemen Nauru Syrien
Bolivien Jordanien Nepal Tadschikistan
Botsuana Kambodscha Neukaledonien Taiwan
Brasilien Kamerun Neuseeland Tansania
Brunei Kanada Nicaragua Thailand
Burkina Faso Kap Verde Niederländische Antillen Togo
Burundi Kasachstan Niger Tokelau
Chile Katar Nigeria Tonga
China Kenia Niue Trinidad und Tobago
Costa Rica Kirgisistan Nordkorea Tschad
Demokratische Republik Kongo Kiribati Oman Tuvalu
Dominica Kolumbien Pakistan Uganda
Dominikanische Republik Komoren Palästina Uruguay
Dschibuti Kuba Palau Usbekistan
Ecuador Kuwait Panama Vatikan
El Salvador Laos Papua Neuguinea Venezuela
Elfenbeinküste Lesotho Paraguay Vereinigte Arabische Emirate
Eritrea Libanon Peru Vereinigte Staaten
Färöer Inseln Liberia Philippinen Vietnam
Gabun Libyen Puerto Rico Westsahara
Gambia Liechtenstein Republik Kongo Zentralafrikanische Republik
Georgien Macau Ruanda  
Ghana Madagaskar Südafrika  


Zulassungsunterlagen für
Überführungskennzeichen Schilder, Rote Nummer Schilder, Probefahrtkennzeichen Schilder

Die Kurzkennzeichenschilder und den roten Zulassungsschein bekommen Sie in jeder Kfz-Zulassungsstelle in Deutschland. Die Voraussetzungen zur Erlangung eines Kurzzeitkennzeichens / Überführungskennzeichen bei den Zulassungsstellen sind jedoch sehr unterschiedlich. So benötigen Sie bei manchen den Kfz-Brief bzw. Teil 2 der Zulassungsbescheinigung (ZuB) und die Stilllegebescheinigung, andere teilen das Kurzzeitkennzeichen ohne jegliche Fahrzeugdokumente.

Manche Zulassungsstellen verlangen einen gültigen TÜV bzw. erteilen nur die Genehmigung zu einer einmaligen Prüfungsfahrt zum nächsten TÜV oder der DEKRA, andere Zulassungsstellen wiederum verzichten auf einen noch gültigen TÜV-Eintrag.

Des Weiters verlangen einige Zulassungsstellen den Personalausweis mit eingetragenem Wohnort oder den Pass und die Vorlage der Meldebescheinigung, andere verzichten auf einen Wohnortnachweis.

Wenn Sie keine Zeit verlieren wollen, raten wir bei der betreffenden Kfz-Zulassungsstelle bzw. Straßenverkehrsamt vor Beantragung die benötigten Unterlagen zu erfragen!

Bei ihrer Zulassungsstelle müssen Sie vorlegen:

Zur Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens und des roten Kfz-Zulassungsscheins werden ggfs. folgende Unterlagen benötigt:

  • Reisepass und Anmeldebescheinigung oder Personalausweis mit eingetragenem Wohnort und Straße bzw. bei Firmen Gewerbeanmeldung bzw. Handelsregisterauszug
  • Freigeschaltete eVB-Nr. (elektronische Versicherungsbestätigung) als Versicherungsnachweis
  • Vollmacht (wenn der Antragsteller nicht selbst erscheint) und Ausweis des Bevollmächtigten
  • Kfz-Brief und Stilllegebescheinigung bzw. Teil I der Zulassungsbescheinigung (ZuB)

Wichtige gesetzliche Bestimmungen für die Handhabung von Kurzzeitkennzeichen siehe Info Kurzzeitkennzeichen


Haftungsausschluss
Eine Vielzahl von Versicherern haben unterschiedliche Leistungen und Deckungskonzepte -, Kfz-Zulassungsstellen unterschiedliche Vorschriften zur Erteilung von Kfz-Zulassungen, weshalb unsere Angaben nicht abschließend sind und wir keine Haftung übernehmen. Ausschließlich die von dem jeweils betreffenden Versicherer allgemeinen Bedingungen der betreffenden Versicherungssparte bzw. die einschlägigen Handhabungen der Kfz-Zulassungsstellen bzw. der zuständigen Finanzämter, sind bindend.

 

 


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