Artikelbeschreibung
Günstige
Kurzkennzeichenversicherungen im Onlineshop bestellen
Bisher wurde das Kurzzeitkennzeichen auch rote Nummer genannt. Gültig
für Überführungs-, Probe- und Prüfungsfahrten von Kraftfahrzeugen
innerhalb Deutschland und andere Länder (siehe Geltungsbereich).
Info Kurzzeitkennzeichenschilder
Überführungskennzeichenschilder,
Probefahrtkennzeichenschilder,
Rote Kennzeichenschilder, Prüfungsfahrtkennzeichenschilder
Sie erhalten Kurzzeitkennzeichen (auch Überführungskennzeichen,
früher Rote Nummern, Probefahrtkennzeichen) für die Überführung
oder Probe- und Prüfungsfahrten (TÜV / Dekra) für alle Fahrzeugarten
(Pkw, Pkw-Kombi, Lieferwagen, Lkw, Anhänger, Auflieger, Wohnwagen, Omnibus,
Sattelzug, Tieflader, Abschleppfahrzeuge, Krankenwagen, Wohnmobile, Motorräder,
Traktoren u.s.w.).
(Weitere Hinweise siehe Menüpunkt "Zulassungsunterlagen")
Bei der Nutzung von Kurzzeitkennzeichen ist nach § 16 FZV ist zu beachten:
-
Das Fahrzeug darf nicht zum Verkehr zugelassen sein.
- Kurzzeitkennzeichen
dürfen nur für Prüfungsfahrten (zB.
bei TÜV, DEKRA), Probefahrten (z.B. beim Verkauf oder Kauf des
Fahrzeugs) und Überführungsfahrten verwendet werden.
- Das Fahrzeug
muss verkehrssicher sein. Für die Verkehrssicherheit
des Fahrzeugs ist grundsätzlich der Fahrzeughalter verantwortlich.
Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen dürfen auf öffentlichen Straßen
nur bis zu dem auf dem Kennzeichenschild angegebenen Ablaufdatum in Betrieb
gesetzt
werden; die Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens ist bis zu dem Ablaufdatum
(mindestens 1 Tag, höchstens bis fünf Tage ab Zuteilung) beschränkt.
- Die Gültigkeitsdauer ist auf dem roten Fahrzeugschein vermerkt.
Der Fahrzeugschein ist, wenn nicht vom Straßenverkehrsamt geschehen,
vor Antritt der Fahrt in deutlicher Schrift auszufüllen und mit
Datum und Unterschrift zu versehen. Der Fahrzeugschein ist bei allen
Fahrten mitzuführen.
- Die Kurzzeitkennzeichen müssen am Fahrzeug
angebracht sein. Etwa vorhandene andere Kennzeichen sind abzudecken.
- Die zugeteilten Kurzzeitkennzeichen und der ausgegebene Kfz-Schein müssen
nicht zurückgegeben werden.
- Versichert ist nur die gesetzliche
Haftpflichtversicherung zu den jeweils gültigen Mindestversicherungssummen
des betreffenden Landes. Eine Kaskoversicherung ist ausgeschlossen. Grundlage
des Versicherungsschutzes
bilden die AKB der
jeweiligen Versicherungsgesellschaft. Ab 01.01.2009 benötigen Sie
anstatt der bisherigen Versicherungsdoppelkarte / Deckungskarte nur noch
mehr eine
sog.
eVB-Nummer.
- Beachten Sie bitte auch die Bereiche Zulassungsunterlagen und
Geltungsbereich
Bei einer späteren regulären Zulassung des Fahrzeuges benötigen
Sie eine weitere Versicherungsbestätigung gem. § 23 FZV.
Die Zulassung mit Kurzkennzeichen ist steuerfrei. Die Gebühren bei
den Kfz-Zulassungsstelle betragen zur Zeit 10,50 €. Die Kosten für
die Kennzeichenschilder trägt der Antragsteller.
eVB Informationen Kurzzeitkennzeichen-,
Überführungskennzeichen-,
rote Nummer-, Probefahrtkennzeichen-
Seit Anfang 2009 haben alle Kfz-Zulassungsstellen auf das neue
eVB-Verfahren
(elektronische Versicherungsbestätigungsnummer) umgestellt.
Die bisherige „Versicherungsdoppelkarte“ wurde durch die eVB-Nummer
ersetzt. Dies bedeutet, dass die Versicherungsnehmerdaten (Name, Vorname
und Anschrift) an den GdV (Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft)
gemeldet werden müssen und dient als Nachweis der abgeschlossenen
Kurzkennzeichen Versicherung.
Dieser teilt dann eine eVB-Nummer zu und schaltet diese dann bundesweit
bei allen Zulassungsstellen die Kurzzeitversicherung frei.
Haftpflichtversicherung für Kurzzeitkennzeichenversicherung
Überführungskennzeichenversicherung,
Rote Nummer Versicherung, Probefahrtkennzeichenversicherung
Der Versicherungsschutz ist gültig für Überführungs-,
Probe- und Prüfungsfahrten (TÜV / DEKRA) von Kraftfahrzeugen
innerhalb Deutschlands und mit einer IVK (internationale Versicherungskarte)
auch in weiteren Ländern (siehe Geltungsbereich -grüne
Karte-).
Eine Kurzzeitkennzeichenversicherung ist gesetzliche Pflicht. Ab 01.01.2009
muss eine sogenannte eVB-Nummer bei der Zulassungsstelle vorgelegt werden.
Die bisherige Versicherungsdoppelkarte / Deckungskarte hat keine Gültigkeit
mehr.
Versichert ist nur die gesetzliche Haftpflichtversicherung bei der Kurzzeitversicherung,
eine Kaskoversicherung ist ausgeschlossen.
Die Kurzzeitversicherung ist für alle Fahrzeugarten (Pkw, Pkw-Kombi,
Lieferwagen, Lkw, Anhänger, Auflieger, Wohnwagen, Omnibus, Sattelzug,
Tieflader, Abschleppfahrzeuge, Krankenwagen, Wohnmobile, Motorräder,
Traktoren u.s.w.) gültig. Die Versicherungsdauer beträgt mindestens
1 Tag bis 5 Tage.
Die Allg. Bedingungen für die Kurzkennzeichen Haftpflichtversicherung
(Versicherungsbedingungen), der Geschäftsbesorgungsvertrag / Maklervollmacht,
der Beratungsverzicht / Beratungsprotokoll, die Allg. Geschäftsbedingungen
(AKB) sowie die Datenschutz- und Widerrufserklärung sind
gesetzlich vorgeschriebener Bestandteile der Versicherungsvermittlung
und sind durch
ankreuzen des Kunden vorzunehmen und somit an zu erkennen.
Geltungsbereich für Kurzzeitkennzeichen Versicherungen
Überführungskennzeichen Versicherung, Rote Nummer Versicherung, Probefahrtkennzeichen
Versicherung
Kurzzeitkennzeichenschilder (Überführungskennzeichen, früher
rote Nummern, Probefahrtkennzeichen) erhalten Sie für die Überführung
oder Probe- und Prüfungsfahrten (TÜV / Dekra) für alle Fahrzeugarten
(Pkw, Pkw-Kombi, Lieferwagen, Lkw, Anhänger, Auflieger, Wohnwagen,
Omnibus, Sattelzug, Tieflader, Abschleppfahrzeuge, Krankenwagen, Wohnmobile,
Motorräder, Traktoren u.s.w.).
Die Gültigkeit ist zwischen 1 Tag und maximal 5 Tagen für die Überführung
von Kraftfahrzeugen in nachstehenden Ländern, jedoch nur zusammen
mit einer grünen Internationalen Versicherungskarte ( IVK ) für
die Kurzzeitversicherung. Der Geltungsbereich für die Kurzkennzeichenversicherung
ist gültig:
Wir weisen ausdrücklich daraufhin, dass es noch immer zu erheblichen Problemen bei der Nutzung von Kurzzeitkennzeichen im Ausland kommt. So werden Fahrzeuge beschlagnahmt, drastische Strafen von der Polizei ausgesprochen, da die Neuregelung für die Nutzung der Kurzzeitkennzeichen im Ausland nicht überall
anerkannt ist.
Der Versicherungsschutz für die Kurzzeitkennzeichenversicherung
ist auf die in der grünen Internationalen Versicherungskarte (IVK) genannten
Ländern
mit den jeweils gültigen Mindestversicherungssummen des betreffendes
beschränkt.
Die
Verwendung dieser Kennzeichenschilder im Ausland erfolgt auf eigene Gefahr
des Halters bzw. Fahrers. Wenn
Ihr Fahrzeug endgültig ins Ausland
gebracht wird, empfehlen wir ein Ausfuhrkennzeichen (Zollkennzeichen).
Reisen Sie mit dem Kfz in eines der nachfolgenden
Länder
ein, benötigen Sie zwingend ein Ausfuhrkennzeichen und müssen
eine separate Versicherung nach den jeweils gültigen
Versicherungsbestimmungen des Landes kaufen. In der Regel erhalten sie
diese an der Grenze des betreffenden Landes.
Zulassungsunterlagen
für
Überführungskennzeichen Schilder, Rote Nummer Schilder, Probefahrtkennzeichen
Schilder
Die Kurzkennzeichenschilder und den roten Zulassungsschein bekommen
Sie in jeder Kfz-Zulassungsstelle in Deutschland. Die Voraussetzungen
zur Erlangung eines Kurzzeitkennzeichens / Überführungskennzeichen bei den
Zulassungsstellen sind jedoch sehr unterschiedlich. So benötigen Sie bei
manchen den Kfz-Brief bzw. Teil 2 der Zulassungsbescheinigung (ZuB) und die
Stilllegebescheinigung,
andere teilen das Kurzzeitkennzeichen ohne jegliche Fahrzeugdokumente.
Manche
Zulassungsstellen verlangen einen gültigen TÜV bzw. erteilen
nur die Genehmigung zu einer einmaligen Prüfungsfahrt zum nächsten TÜV oder
der DEKRA, andere Zulassungsstellen wiederum verzichten auf einen noch gültigen
TÜV-Eintrag.
Des Weiters verlangen einige Zulassungsstellen den Personalausweis
mit eingetragenem Wohnort oder den Pass und die Vorlage
der Meldebescheinigung, andere verzichten
auf einen Wohnortnachweis.
Wenn Sie keine Zeit verlieren wollen, raten wir
bei der
betreffenden Kfz-Zulassungsstelle bzw. Straßenverkehrsamt vor Beantragung
die benötigten Unterlagen zu erfragen!
Bei ihrer Zulassungsstelle müssen Sie vorlegen:
Zur Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens und des roten Kfz-Zulassungsscheins
werden ggfs. folgende Unterlagen benötigt:
-
Reisepass
und Anmeldebescheinigung oder Personalausweis mit eingetragenem Wohnort
und Straße bzw. bei Firmen
Gewerbeanmeldung bzw. Handelsregisterauszug
- Freigeschaltete eVB-Nr.
(elektronische Versicherungsbestätigung) als Versicherungsnachweis
- Vollmacht (wenn der Antragsteller
nicht selbst erscheint) und Ausweis des Bevollmächtigten
- Kfz-Brief
und Stilllegebescheinigung bzw. Teil I der Zulassungsbescheinigung
(ZuB)
Wichtige gesetzliche Bestimmungen für die Handhabung von Kurzzeitkennzeichen
siehe Info Kurzzeitkennzeichen
Haftungsausschluss
Eine Vielzahl von Versicherern haben unterschiedliche
Leistungen und Deckungskonzepte -, Kfz-Zulassungsstellen unterschiedliche
Vorschriften zur Erteilung
von Kfz-Zulassungen, weshalb unsere Angaben nicht abschließend sind
und wir keine Haftung übernehmen.
Ausschließlich die von dem jeweils betreffenden Versicherer allgemeinen
Bedingungen der betreffenden Versicherungssparte bzw. die einschlägigen
Handhabungen der Kfz-Zulassungsstellen bzw. der zuständigen Finanzämter,
sind bindend.